Lieber Herr Eckardt,
wir werden uns hier kaum einigen können, aber ich fühle mich herausgefordert, noch etwas zu antworten, nur zu ad 2. Der Unterschied in der Anordnung des Nachrangs in Nr. 5 zu den vorherigen Nummern ist, wie in meinem Blog-Beitrag dargelegt, dass Nr. 5 (anders als Nr. 1-4) die Forderungen bestimmter Personen (Gesellschafter) hinter die der übrigen Gläubiger stellt. Dahinter steht eine gesetzliche Wertung, mit der sich das vertragliche Gegenteil (Vorrang dieser Personen im Wege der Sicherheit) nicht verträgt.
Und bei der historischen Argumentation sehe ich die Argumentationslast bei denen, die eine Änderung wollen und nicht bei denen, die einen Forbestand vertreten.
Freundliche Grüße
Ulrich Wackerbarth
Von: Ulrich Wackerbarth
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